Whistleblowing/Hinweisgebersystem der IKZ-Kommunen: Stadt Bad König, Stadt Breuberg, Stadt Oberzent, Gemeinde Höchst i. Odw., Gemeinde Lützelbach und Gemeinde Mossautal
Unser Hinweisgebersystem erfüllt die Vorgaben, die das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sowie Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) fordern. Beschäftigte können hier Informationen über Verstöße, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit bei oder mit der Kommune erlangt haben, melden.
Das Hinweisgebersystem wird durch die Firma b-pi sec GmbH umgesetzt. Der Empfang und die Weiterverarbeitung der Hinweise werden über den externen, neutralen qualifizierten Mittler realisiert. Somit ist die Anonymität der Identität des Hinweisgebenden gewahrt.
Wir legen bei unserem Hinweisgebersystem Wert auf Fairness - sowohl im Umgang mit Hinweisgebenden als auch mit Personen, die von einem Vorwurf betroffen sind. Dabei wird stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und in jedem Einzelfall geprüft, welche Konsequenzen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Falls Beschäftigte Hinweise auf entsprechende Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit für eine der o.g. Kommunen wahrnehmen oder wahrgenommen haben, können sie diese über folgende Wege an die b-pi sec GmbH übermitteln:
- Formular zur Meldung von Hinweisen gemäß HinSchG (s.u.) - Das Kontaktformular wird direkt an die b-pi sec GmbH übermittelt. Eine Zwischenspeicherung bei der Kommune findet nicht statt.
- Direkt per E-Mail - Sie können direkt eine E-Mail mit Ihrem Hinweis an senden.
- Direkt per Telefon - Rufen Sie bei der b-pi sec GmbH unter der +49 (0) 6431-902910 an und teilen Sie Ihr Anliegen mit.
- Postalisch - Senden Sie einen Brief mit Ihrem Hinweis an die b-pi sec GmbH, Kopenhagener Str. 6, 65552 Limburg an der Lahn.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Eingabe Folgendes: Die Angabe einer Kontaktmöglichkeit ist bei gewünschter Kontaktaufnahme zwingend notwendig. Kommunen sind gesetzlich nicht verpflichtet, anonymen Meldungen nachzugehen.
Hinweis: Wir bieten die Nutzung unseres Hinweisgebersystems nicht nur den Beschäftigten der jeweiligen Kommune an, sondern auch zusätzlich Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der Verwaltung in Kontakt stehen (§ 16 Abs. 1 HinSchG).