Allgemeine Geschäftsbedingungen Consulting der b-pi sec GmbH
- Allgemeine Grundlagen
1.1 b-pi sec GmbH (im Folgenden kurz „b-pi sec“) erbringt sämtliche Leistungen im Bereich Beratung auf Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Consulting“ (kurz „AGB“) und des individuellen schriftlichen Angebots von b-pi sec.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von b-pi sec nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die AGB gelten für sämtliche Verträge der b-pi sec mit ihren Auftraggebern unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der b-pi sec angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Schriftform vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn b-pi sec diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
1.4 Soweit Verträge oder -angebote der b-pi sec Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.
1.5 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn b-pi sec diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Umfang der Beratungsleistungen, Vertragsabschluss
2.1 Der Umfang der Beratungsleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von b-pi sec oder dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag.
2.2 Angebote sind sechs Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.
2.3 Mit der Annahme des Angebotes stimmt der Auftraggeber zu, dass die angebotenen Leistungen von b-pi sec Empfehlungen beinhalten können, b-pi sec aber weder für deren Umsetzung noch für Entscheidungen, die auf den Empfehlungen basieren oder deren Umsetzung dienen, verantwortlich oder haftbar ist.
2.4 Der Vertrag kommt mit einer Annahme des von b-pi sec übermittelten Angebots, mindestens in Textform, zustande.
- Mitwirkungspflichten
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die b-pi sec auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
3.2 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und b-pi sec bedingt, dass b-pi sec über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.
3.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind. Zudem stellt der Auftraggeber sicher, dass vereinbarten Termine eingehalten und die Möglichkeit einer virtuellen Zusammenarbeit geschaffen werden.
3.4 Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Unternehmens-/Verwaltungsleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebs-/Personalrats etc.).
3.5 Der Auftraggeber ist unter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:
- alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen, die für eine Leistungserbringung der b-pi sec erforderlich sind;
- ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, welches die Dienstleistungen von b-pi sec beaufsichtigt;
- die Angemessenheit und Ergebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des Unternehmens zu beurteilen;
- Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, interne Kontrollen, die u.a. auch unsere Tätigkeit umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten.
3.6 Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
3.7 Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von b-pi sec vorliegen, welche die b-pi sec an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (z.B. Meilensteine und andere vereinbarte Projektereignisse). Darüber hinaus ist die b-pi sec berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen.
- Durchführung der Beratungsleistungen
4.1 b-pi sec schuldet die Erbringung der im Angebot oder dem Vertrag bezeichneten Beratungsleistungen, nicht aber einen bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolg.
4.2 b-pi sec ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist b-pi sec nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
4.3 b-pi sec wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.
4.4 b-pi sec ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Kooperationspartner oder sachkundige Dritte durchführen zu lassen.
4.5 Soweit b-pi sec die Erstellung von Berichten schuldet, ist lediglich der Endbericht maßgeblich. Bei Zwischenberichten kann es zu nachträglichen Änderungen im Verhältnis zu dem Endbericht kommen.
- Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit
5.1 Alle Rechte an Arbeitsergebnissen der Tätigkeit der b-pi sec in Papierform oder in elektronischer Form (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Templates, etc.) sind geistiges Eigentum der b-pi sec. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte der b-pi sec an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.
5.2 Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfass sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von b-pi sec abzuändern.
5.3 Ohne die vorherige schriftliche Zusage von b-pi sec ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen in Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von b-pi sec eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn anwendbare Gesetze, Bestimmungen, Regeln und berufliche Verpflichtungen einer Einschränkung der Offenlegung entgegenstehen.
5.4 Im Fall einer Verletzung der Ziffern 5.2 oder 5.3 ist b-pi sec von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.
5.5 Die Parteien, ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für alle Inhalte des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.
5.6 Der Auftraggeber darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke der b-pi sec über die Tätigkeit und deren Ergebnisse, Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der b-pi sec aushändigen.
5.7 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn b-pi sec vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.
- Datenschutz
6.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang des Vertragsverhältnisses soweit kein anderes vereinbart ist, als getrennte Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
6.2 b-pi sec wird dem Auftraggeber regelmäßig Informationen und Ankündigungen über die von b-pi sec angebotenen Dienstleistungen, Veranstaltungen etc. im Bereich Beratung im angemessenen Umfang per E-Mail sowie per Post und Telefon übermitteln.
6.3 In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall erfolgt die elektronische Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und b-pi sec in unverschlüsselter und unsignierter Form, womit das Mitlesen oder die Manipulation durch Dritte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines sicheren elektronischen Übermittlungsweges.
- Honorar
7.1 Die Höhe des Honorars von b-pi sec richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist in dem Angebot oder dem Vertrag von der b-pi sec angegeben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.
7.2 Reise- und Übernachtungskosten sowie eventuelle Spesen werden in dem Dienstleistungsvertrag bzw. dem Angebot der b-pi sec geregelt.
7.3 Die Rechnungslegung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Nachhinein.
7.4 Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
7.5 Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber b-pi sec geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.
7.6 Bei Zahlungsverzug ist b-pi sec berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.
- Kündigung
8.1 Der Vertrag kann – soweit nicht anders vereinbart (etwa bei Beauftragung von abgrenzbaren Projekten oder Projektteilen) – von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
8.2 Der Auftraggeber vergütet b-pi sec die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt b-pi sec für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.
- Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
9.1 Die b-pi sec kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die b-pi sec die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die b-pi sec beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der b-pi sec, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der b-pi sec die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung, Pandemie und ähnliche Umstände, von denen die b-pi sec mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der b-pi sec verursacht worden sind.
9.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die b-pi sec berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 9.1 die Leistung der b-pi sec dauerhaft unmöglich, so wird die b-pi sec von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
- Haftung und Gewährleistung
10.1 Die b-pi sec haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich die b-pi sec zur Vertragserfüllung Dritter bedient.
10.2 Im Übrigen haftet die b-pi sec nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) oder soweit die b-pi sec den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet die b-pi sec keinesfalls.
10.4 Die Haftung der b-pi sec ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 250.000,-. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet die b-pi sec gleichfalls nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 250.000,-.
10.5 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
10.6 Zieht die b-pi sec zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen oder einen Rechtsanwalt bei, haftet die b-pi sec beschränkt entsprechend der Regelungen in Ziffer 10.1 bis 10.4 dieser AGB.
10.7 Eine Haftung der b-pi sec gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen der b-pi sec mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von b-pi sec dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte die b-pi sec ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen b-pi sec und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber der b-pi sec wird der Auftraggeber die b-pi sec vollkommen schad- und klaglos halten.
- Loyalität, Abwerbeverbot
Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer weiteren Frist von zwölf Monaten nach Beendigung der Beratungsleistungen ist es dem Auftraggeber untersagt, Mitarbeiter von b-pi sec, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst waren, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,- zu bezahlen.
- Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen der b-pi sec im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Schlussbestimmungen
13.1 b-pi sec ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers und das Projekt in seine Referenzliste aufzunehmen d.h. Unternehmensname, Unternehmenskennzeichen bzw. Marken und eine allgemeine Beschreibung über das Projekt Dritten gegenüber zu erwähnen oder aufzulisten. Der Auftraggeber erklärt sich in angemessenem Umfang bereit, nach vorheriger Mitteilung über b-pi sec Auskünfte zu geben.
13.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der b-pi sec auf Dritte zu übertragen. Die b-pi sec ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einem verbundenen Unternehmen iSd §§ 15 ff. AktG mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.
13.3 Die b-pi sec verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. b-pi sec kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Limburg an der Lahn.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.