Datenschutz-Tipps im „Umgang mit Polizeibehörden“ – Auskünfte per E-Mail

Datenschutz-Tipps im „Umgang mit Polizeibehörden“ – Auskünfte per E-Mail

„Oh Nein! Eine E-Mail von der Polizei! Da muss ich sicher alles beantworten!“ 📧 👮 👀

FALSCH! Nur weil es sich um die Exekutivgewalt des Staates handelt, sind Sie nicht verpflichtet, der Behörde alles mitzuteilen. 

Das folgende Rechtswissen könnte für Sie von Vorteil sein: 

Ein Beispiel: Sie betreiben eine Internetseite, die von mehreren Nutzern in Anspruch genommen wird. Die Polizei fragt Sie aufgrund eines Ermittlungsverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens und einer kurzen Sachverhaltsschilderung nach Daten wie IP-Adresse eines Nutzers oder die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse. 

Diese Daten wurden hier im Zusammenhang eines „digitalen Dienstes“ i.S.d. TDDDG verarbeitet. Die §§ 22 und 24 TDDDG regeln das Auskunftsverfahren; hieraus ergibt sich aber keine Auskunftspflicht! Diese ergeben sich aus der StPO (z.B. §§ 161, 163 StPO). 

‼️ Sollte die Polizei also in ihrem Auskunftsersuchen per E-Mail keine Rechtsgrundlage aus der StPO nennen, aus der sich die Befugnis der Polizei zur Erhebung der Daten ergibt, darf sie keine Auskünfte verlangen!  

Anstatt nun zu schweigen, reicht es in manchen Fällen aus, die Beamten freundlich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ggf. nicht vorliegen. Zudem können Sie telefonisch beim zuständigen Beamten sicherstellen, ob die Anfrage per E-Mail echt ist, um keine Informationen an Dritte herauszugeben oder auf betrügerische E-Mails zu antworten. 

Zwar wird die Polizei wahrscheinlich danach ordnungsgemäß mit ihrer Anfrage erneut auf Sie zukommen, doch dann wissen Sie, dass die Behörde dies auch darf. 😉 

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