ArbG Duisburg – Haftung bei Mitteilung des Gesundheitszustands

ArbG Duisburg – Haftung bei Mitteilung des Gesundheitszustands

„Mitarbeiter XY befindet sich seit November 2022 im Krankenstand.“  

Was auf den ersten Blick als scheinbar harmlose Mitteilung klingt, wurde einem #Arbeitgeber im September 2024 zum Verhängnis. Für diese Mitteilung per Rundmail an 10.000 Verbandsmitglieder verurteilte das #Arbeitsgericht Duisburg den Arbeitgeber zur Zahlung von immateriellem #Schadensersatz i.H.v. 100.000 € an den #Arbeitnehmer (Urteil v. 26.09.2024 – Az. 3 Ca77/24). 

Grund hierfür ist der #Datenschutz! 

  • Nach Art. 9 Abs. 1 #DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere personenbezogene #Daten untersagt, sofern keine Ausnahme bzw. Rechtsgrundlage gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. 
  • „#Gesundheitsdaten“ sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige #Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, Art. 4 Nr. 15 DSGVO und Erwägungsgrund 35 S. 1 zur DSGVO. 

✅ Empfehlung: Wir appellieren regelmäßig, Informationen zum Gesundheitszustand eines Mitarbeiters nicht leichtfertig preiszugeben – insbesondere als Arbeitgeber. Daher empfehlen wir, Mitteilungen zu krankheitsbedingten Abwesenheiten künftig wie folgt zu formulieren: 

„Herr/Frau XY befindet sich seit Längerem außer Haus bzw. ist seit Längerem abwesend.“ 

Nehmen Sie den Datenschutz ernst und beugen Sie geschickt rechtlichen Konsequenzen vor! Teilen Sie Informationen zu Abwesenheiten eines Mitarbeiters nur relevanten Personen mit, bestmöglich ohne konkreten Bezug zu Gesundheitsdaten! 

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