Auskunftsanspruch gegenüber der Polizei

Ein Dauerbrenner im Datenschutz: Gilt ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch gegenüber der Polizei? Wenn ja, in welchem Umfang?

Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist von zentraler Bedeutung. Neben der Kontrolle über die eigenen Daten schafft dieses Recht auch Transparenz über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für betroffene Personen. Unternehmen und Behörden müssen diesem Anspruch gem. der DSGVO nachkommen. Auch staatliche Institutionen wie die Polizei verarbeiten täglich – etwa bei Verkehrskontrollen, Anzeigen oder anderen polizeilichen Vorgängen – große Mengen an personenbezogenen Daten der Bürger.

Hierbei besteht allerdings große Unwissenheit: Wenn Daten zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung verarbeitet werden, greift nicht die DSGVO! In solchen Fällen richtet sich das Auskunftsrecht nach Landesrecht, z.B. nach § 33 LDSG oder im Falle des Bundeskriminalamtes nach § 84 BKAG i.V.m. §§ 57 f. BDSG.

Ein Antrag auf Auskunft bei der Polizei ist möglich, allerdings nicht aus Art. 15 DSGVO!

Die Polizei hat dem Antragsteller sodann eine Übersicht aller Vorgänge und Daten zu der Person zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören: Zwecke der Datenverarbeitung, Zeitpunkt der Speicherung und Löschfristen sowie Übermittlungen an andere Stellen. Daten Dritter, die mit etwaigen Informationen verknüpft sind, sollten geschwärzt oder ausgeschlossen werden. Umfasst sind auch Daten, die die Landespolizei selbst in Systeme wie INPOL (Informationssystem der Polizei) oder PIAV (Polizeilicher Informations- und Analyseverbund) eingestellt hat. Die Auskunft muss in verständlicher Sprache und klarer Form mitgeteilt werden. Fachbegriffe und Verweise auf Systeme (wie INPOL oder PIAV) sind zu erklären. Im Gegensatz zur DSGVO unterliegt die Polizei nach den Landesdatenschutzgesetzen keiner Beantwortungsfrist. Eine zeitnahe Bearbeitung des Antrags sollte dennoch fokussiert werden.

Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Der Antrag muss schriftlich bei der Polizei eingereicht werden.
  • Anzugeben sind: vollständiger Name, Adresse, ggf. Geburtsdatum. Die Identität wird ggf. mithilfe einer Ausweiskopie kontrolliert. Diese Kopie ist nach Bearbeitung des Antrags wieder zu löschen.
  • Es muss ein Vermerk ersichtlich sein, dass die betroffene Person (oder eine von ihr bevollmächtigte Person, z.B. Rechtsanwalt oder gesetzlicher Vertreter) Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten wünscht.
  • Falls gezielte Informationen zu Daten, Vorgängen oder Ereignissen angefordert werden, sind diese zu konkretisieren.

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