Datenschutzverstoß durch Polizeibeamten: 3.500 € Bußgeld

Eine rechtswidrige Datenabfrage eines Polizeibeamten führte zu einem Bußgeld i.H.v. 3.500 €. Dieser hatte unbefugt personenbezogene Daten aus dem Melderegister zu einem privaten Zweck mit einer mehr als fragwürdigen Motivation abgerufen. Ziel war es, Lichtbilder der Frauen einzusehen, die er zuvor im Rahmen einer dienstlichen Verkehrskontrolle gesehen hatte, um sodann eine „Attraktivitätsskala“ zu führen.

Derartige Vorfälle sind leider kein Einzelfall. Im Jahr 2024 hat der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg zwölf Verfahren gegen Polizeibedienstete wegen rechtswidriger Nutzung dienstlicher Datenbanken zu privaten Zwecken eingeleitet und Bußgelder i.H.v. insgesamt 14.550 € verhängt.

Datenschutzrechtliche Bewertung         
Da der Polizeibeamte nicht in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit handelte, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, war die Verhängung der Geldbuße gegen den Beamten als Privatperson auch rechtlich zulässig. Der Datenverarbeitung des Polizeibeamten lag kein legitimer Zweck i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO und keine geeignete Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor. Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO vor. Jene Verstöße sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt.

Da die polizeiliche Datenverarbeitung für Betroffene oft intransparent ist, kommt der Kontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörden eine besonders wichtige Rolle zu. Durch den Zugang zu sensiblen Bürgerdaten und dem hohen Vertrauen der Bevölkerung gegenüber Polizeibeamten, müssen diese mit ihre rechtsstaatlich zugewiesen Durchsetzungsrechten verantwortungsvoll umgehen. Insofern ist die Verhängung von hohen Geldbußen in derartigen Fällen gerechtfertigt.

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