Anonyme Anzeigen – Anzeigende über Art. 15 DSGVO offenlegen?

Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (IX R 25/24), hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO (Datenauskunftsrecht) im Steuerverfahren eingeschränkt werden darf, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.

Ausschlaggebend für das Urteil war eine anonyme Anzeige gegen ein Restaurant, die eine Kassennachschau durch das Finanzamt zur Folge hatte. Grund genug, dass der Restaurantinhaber Einsicht in die Anzeige beantragte und sich dabei auf Artikel 15 DSGVO berief. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof lehnten diesen Antrag jedoch ab.

Die Begründung: Nach Artikel 23 DSGVO dürfen Staaten Ausnahmen vom Auskunftsrecht vorsehen, wenn öffentliche Interessen, etwa wie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht gefährdet werden. Der §32c Abgabenordnung (AO) stellt in diesem Zusammenhang eine zulässige nationale Ausgestaltung dieser Einschränkung dar.

Trotz des Urteils erkannte das Gericht an, dass anonyme Anzeigen grundsätzlich personenbezogene Daten enthalten und somit dem Schutzbereich der DSGVO unterliegen.

🤔​Abschließende Einschätzung:

Das Urteil macht deutlich, dass der Auskunftsanspruch nach DSGVO nicht grenzenlos ist. Im Zuge einer Schwarzgeldermittlung, müssen Datenschutzrechte hinter dem öffentlichen Interesse einer funktionierenden Steuerkontrolle zurücktreten können. Insbesondere dann, wenn durch Offenlegungen Geheimhaltungsinteressen oder behördliche Ermittlung beeinträchtigt werden.

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