ArbG Duisburg – Haftung bei Mitteilung des Gesundheitszustands

Mitarbeiter XY befindet sich seit November 2022 im Krankenstand.“  

Was auf den ersten Blick als scheinbar harmlose Mitteilung klingt, wurde einem #Arbeitgeber im September 2024 zum Verhängnis. Für diese Mitteilung per Rundmail an 10.000 Verbandsmitglieder verurteilte das #Arbeitsgericht Duisburg den Arbeitgeber zur Zahlung von immateriellem #Schadensersatz i.H.v. 100.000 € an den #Arbeitnehmer (Urteil v. 26.09.2024 – Az. 3 Ca77/24). 

Grund hierfür ist der #Datenschutz! 

  • Nach Art. 9 Abs. 1 #DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere personenbezogene #Daten untersagt, sofern keine Ausnahme bzw. Rechtsgrundlage gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. 
  • „#Gesundheitsdaten“ sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige #Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, Art. 4 Nr. 15 DSGVO und Erwägungsgrund 35 S. 1 zur DSGVO. 

Empfehlung: Wir appellieren regelmäßig, Informationen zum Gesundheitszustand eines Mitarbeiters nicht leichtfertig preiszugeben – insbesondere als Arbeitgeber. Daher empfehlen wir, Mitteilungen zu krankheitsbedingten Abwesenheiten künftig wie folgt zu formulieren: 

Herr/Frau XY befindet sich seit Längerem außer Haus bzw. ist seit Längerem abwesend. 

Nehmen Sie den Datenschutz ernst und beugen Sie geschickt rechtlichen Konsequenzen vor! Teilen Sie Informationen zu Abwesenheiten eines Mitarbeiters nur relevanten Personen mit, bestmöglich ohne konkreten Bezug zu Gesundheitsdaten! 

Weitere Blog-Beiträge

Beitragsbild - Phishing as a Service
25.06.2025

Phishing-as-a-Service

Forscher warnen vor neuen Phishing-Bedrohungen in Form von KI-basierter Software. Dabei handelt es sich um sog. Phishing-as-a-Service (PhaaS)-Plattformen, die mit generativer KI arbeiten, um schneller…

Mehr lesen
Beitragsfoto: Insolvenz nach Hackerangriff
20.06.2025

Insolvenz nach Hackerangriff (Serviettenhersteller Fasana)

Erneut haben Cyberkriminelle ein Opfer im deutschen Mittelstand gefunden – mit verheerenden Folgen. Ein gezielter, folgenschwerer Hackerangriff trieb im Mai 2025 den Euskirchener Serviettenhersteller Fasana…

Mehr lesen
Beitragsbild
18.06.2025

Das „Need-to-Know“-Prinzip

Eine der wichtigsten Risikomanagementstrategien in der Sicherheitsstrategie von Organisationen ist das „Need-to-Know“-Prinzip. b-pi sec zeigt Ihnen, was dahintersteckt: Das “Need-to-Know”-Prinzip ist ein grundlegendes Sicherheitskonzept im…

Mehr lesen