Ist das Vereinigte Königreich bald ein unsicheres Drittland? Angemessenheitsbeschluss mit dem Vereinigten Königreich

Ist das Vereinigte Königreich bald ein unsicheres Drittland? 🤔 Was insbesondere deutsche Unternehmen und Verwaltungen jetzt beachten sollten, lesen Sie hier.

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Angemessenheitsentscheidung mit dem Vereinigten Königreich zum Datenaustausch von 2021 um sechs Monate zu verlängern (dieser wurde aufgrund des Brexits notwendig). Damit wäre der freie Datenfluss bis zum 27.09.2025 gewährleistet. Die Verlängerung gibt dem Vereinigten Königreich Zeit, den Gesetzgebungsprozess zum Thema Datenschutz entsprechend abzuschließen.

Das bedeutet, dass die bisherigen Datenschutzregelungen aus dem Jahr 2021 zunächst weitergelten. Wichtig ist bzw. bleibt dies für alle Unternehmen, Verwaltungen und Organisationen, die personenbezogene Daten nach UK übermitteln.

Der Vorschlag zur Fristverlängerung wurde nun dem europäischen Datenschutzausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. Derzeit ist in Planung, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses zur Datenschutzreform die EU-Kommission diesen neu bewertet, mithin ob das Vereinigte Königreich weiterhin das angemessene Datenschutzniveau bietet und ob der Angemessenheitsbeschluss erneuert werden kann.

Wird die Verlängerung nicht verabschiedet und veröffentlicht, würde der aktuelle Angemessenheitsbeschluss am 27.06.2025 auslaufen. Sollte dies der Fall sein, könnten personenbezogene Daten nur noch unten den strikten Voraussetzungen von Art. 44 ff. DSGVO ins Vereinigte Königreich übermittelt werden. Britische Unternehmen und Organisationen wären somit als unsicheres Drittland zu bewerten und der Datenaustausch nur unter strengen Vorschriften möglich.

Bis dahin sollten europäische Unternehmen darauf vorbereitet sein, dass es ggf. keinen neuen Angemessenheitsbeschluss gibt. Es wird empfohlen, aus Datenschutzgründen sog. Supplemental type certificates (STCs) vorsorglich unter dem Vorbehalt abschließen, dass der Angemessenheitsbeschluss nicht verlängert wird. Zumindest sollten vorsorglich Pläne aufgestellt werden, wie weiter vorgegangen werden soll, wenn sich der Angemessenheitsbeschluss nicht verlängert.

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