Kein Mitbestimmungsrecht beim Datenschutz? Entscheidung des LArbG Hessen im Fokus

Mit Beschluss vom 05.12.2024 (Az.: 5 TaBV 4/24) hat das hessische Landesgericht entschieden, dass der Betriebsrat eines Unternehmens kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei datenschutzrechtlichen Fragen hat.

Gegenstand ist die Klärung, ob der Betriebsrat bei der Ausgestaltung und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten des Arbeitgebers an seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt werden muss. Das Gericht betonte deutlich: Der Verantwortliche für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Arbeitgeber.

Zwar habe der Betriebsrat Überwachungs- und Unterrichtungsrechte, so das Gericht, jedoch dürfte er keine Mitbestimmung bei der Umsetzung gesetzlicher Datenschutzpflichten verlangen. Auch Betriebsvereinbarungen mit datenschutzrelevanten Regelungen seien nur dann wirksam, wenn sie auf freiwilliger Basis getroffen werden. Ein erzwingbares Mitspracherecht bestehe hier nicht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei der Einführung von IT-Systemen nicht verpflichtet sind, datenschutzrechtliche Regelungen mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Der Betriebsrat kann beratend oder begleitend einbezogen werden, hat aber bei der Umsetzung gesetzlicher Datenschutzvorgaben kein erzwingbares Mitsprachrecht. Als Faustregel darf gelten: Über das OB der Einführung entscheidet der Arbeitgeber, über das WIE (die Ausgestaltung) wird gemeinsam mit dem Betriebsrat entschieden.

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